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FAQ Meldekanal 
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Antworten auf die häufigsten Fragen

Wer kann über diese Meldestelle melden?

Jede*r, die*der im Zusammenhang mit ihrer*seiner beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit – zum Beispiel als Bewerber*in – Informationen über Verstöße erlangt hat. Das trifft zu, wenn Sie z.B. im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem Diakonieverbund DORNAHOF & ERLACHER HÖHE e.V. in Verbindung stehen, z.B. als

  • (ehemalige*r) Beschäftigte*r
  • Kund*in
  • Lieferant*in
  • BFD-ler*in
  • FSJ-ler*in
  • Praktikant*in
  • Bewerber*in

Was kann ich melden?

Jeder begründete Verdacht oder bemerkter Verstoß gegen die vom Hinweisgeberschutzgesetz erfassten Gesetze (Liste in § 2 HinSchG). Dies umfasst unter anderem Verstöße gegen:

  • Strafrechtliche Verbote
    (z.B. Korruption, Betrug etwa bei Abrechnungen, Körperverletzung, Diebstahl, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Untreue, sexuelle Belästigung etc.)
  • Ordnungswidrigkeiten
    wenn die Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • Geldwäsche

sowie Verstöße gegen Vorgaben in den folgenden Bereichen

  • Produktsicherheit und -konformität
  • Umweltschutz
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung
  • Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern
  • Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation
  • Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des Datenschutzes der Evangelischen Kirche in Deutschland
  • Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen

Kann ich anonym melden?

Ja, Sie können frei wählen zwischen:

  • Vertraulichkeit: Ihre Identität mit Ihrer Meldung weitergeben

oder

  • vollständige Anonymität: niemand weiß, wer Sie sind.

Werden meine persönlichen Daten bei einer vertraulichen Meldung weitergegeben?

Entscheiden Sie sich für eine vertrauliche Meldung, kennt ausschließlich die unabhängige Vertrauensperson Ihre Identität und ggf. Ihre Kontaktdaten. Ohne Ihre Zustimmung werden diese nicht an Dritte weitergeleitet.

In einigen Ausnahmefällen könnten Ihre persönlichen Daten (gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz) weitergeleitet werden:

  • in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden
  • aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren
  • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung

Wenn Sie eine Meldung abgeben, erhalten Sie automatisch einen Code, der nur Ihnen und der Vertrauensperson bekannt ist. Dieser Code dient als Nachweis, dass es sich um den/die Hinweisgeber*in handelt. Bewahren Sie diesen bitte sorgfältig auf! Ihre Meldung können Sie im digitalen Meldekanal mit Ihren Benutzerdaten einsehen und nachverfolgen.

Auch wenn Sie anonym melden, ist es notwendig, ein Benutzerkonto zu erstellen, damit wir mit Ihnen bei Bedarf kommunizieren können. Das System wahrt technisch Ihre Anonymität. Wir empfehlen Ihnen bei der Wahl Ihres anonymen Benutzernamens einen Namen zu verwenden, der keine Rückschlüsse auf Ihre Person zulässt. Ihr Benutzername ist für die Vertrauensperson nicht sichtbar.


Was passiert mit meiner Meldung?

Entspricht Ihre Meldung dem Hinweisgeberschutzgesetz, erfolgen folgende Schritte:

Eingangsbestätigung: Sobald Sie Ihre digitale Meldung abgegeben haben, erhalten Sie innerhalb von höchstens sieben Tagen eine Bestätigung, dass wir Ihre Meldung erhalten haben. So wissen Sie, dass wir Ihr Anliegen ernst nehmen.

Prüfung und Dialog: Die Vertrauensperson wird sorgfältig Ihre Meldung überprüfen. Wenn Sie mit der Vertrauensperson in Kontakt treten möchten, um weitere Details zu klären und Fragen zu stellen, können Sie bequem über die Nachrichtenfunktion des digitalen Kanals kommunizieren.

Weitere Maßnahmen: Wenn es nötig ist, werden wir weitere Schritte unternehmen. Das könnten beispielsweise interne Untersuchungen sein, um den von Ihnen beschriebenen Vorfall zu ermitteln. Unser Ziel ist es, Ihr Anliegen umfassend zu behandeln.

Rückmeldung: Wir möchten sicherstellen, dass Sie immer auf dem Laufenden sind. Spätestens drei Monate nach Erhalt der Eingangsbestätigung erhalten Sie von uns eine Rückmeldung. Wir informieren Sie über geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen und erklären Ihnen, warum diese Maßnahmen ergriffen wurden.

Fortschritt und Kommunikation: Sie können den Fortschritt Ihrer Meldung jederzeit im Meldekanal verfolgen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, weitere Nachrichten zu schreiben und zusätzliche Dokumente über Ihren registrierten Zugang einzureichen. So können Sie aktiv am Prozess teilnehmen.

  • Bitte beachten Sie, dass Dateien versteckte personenbezogene Daten enthalten können. Beim Hochladen von Dateien ins System werden diese Metadaten entfernt.
  • Selbst wenn Sie anonym melden, empfehlen wir Ihnen dennoch, den Inhalt der Dateien vor dem Hochladen auf Informationen zu überprüfen, aus denen man auf Ihre Identität schließen kann.
  • Dadurch stellen Sie sicher, dass Ihre Anonymität gewahrt bleibt.

Wie bin ich bei einer Meldung geschützt?

Sie sind praktisch und rechtlich besonders geschützt.

Praktischer Schutz

Ihre digitale Meldung wird verschlüsselt. Die Vertrauensperson behandelt diese streng vertraulich. Nur die autorisierte Vertrauensperson hat Zugriff auf die Meldung. Bei vertraulichen Meldungen wird Ihre Identität in der Regel nicht preisgegeben, es sei denn, Sie willigen ein oder es besteht eine gesetzliche Verpflichtung.

HINWEIS! Informationen in Ihrer Meldung können unter bestimmten Umständen von staatlichen Behörden auf richterlichen Beschluss hin beschlagnahmt werden. Wenn Sie anonym melden, ist Ihre Identität trotzdem geschützt. Die Verschlüsselung des digitalen Kanals bietet zusätzlichen Schutz.

Rechtlicher Schutz:

Rechtlich besonders geschützt sind Sie, wenn Ihre Meldung dem Hinweisgeberschutzgesetz unterliegt.

Das ist insbesondere der Fall,

wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Meldung gute Gründe haben anzunehmen, dass

  • die von ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen (§ 33 Abs. 1 HinSchG)
  • und u.a. die in 2. („Was kann ich melden?“) genannten Kategorien betreffen (Liste gem. § 2 HinSchG)

wenn Sie einer besonderen vertraglichen oder gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (etwa als Beamter oder Angehöriger von Heilberufen wie Arzt, Pflegekraft etc.) dann müssen Sie für den Schutz zusätzlich hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die Meldung notwendig ist, um den Verstoß aufzudecken.


Wo finde ich weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz?

Anbei finden Sie den Gesetzestext des Hinweisgeberschutzgesetzes:
HinSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

Anbei finden Sie den Text der EU Hinweisgeberrichtlinie: 
CL2019L1937DE0020010.0001_cp 1..1 (europa.eu)